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§ 6 HmbRDG - Besetzung von Leitstellen im Krankentransport

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
Amtliche Abkürzung
HmbRDG
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2191-3

Bei der personellen Besetzung einer Leitstelle, die Krankentransportleistungen disponiert, ist für die Anrufannahme ausschließlich Personal einzusetzen, das eine rettungsdienstliche Qualifikation besitzt, die mindestens der einer Rettungssanitäterin bzw. einem Rettungssanitäter entspricht.