§ 1 EigBGes - Rechtsgrundlagen für den Eigenbetrieb
Bibliographie
- Titel
- Eigenbetriebsgesetz (EigBGes)
- Amtliche Abkürzung
- EigBGes
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 331-6
(1) Die Gemeinde führt ihre wirtschaftlichen Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit als Eigenbetriebe nach den Vorschriften dieses Gesetzes sowie nach einer von ihr zu erlassenden Satzung (Betriebssatzung).
(2) Die Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) bleiben unberührt, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
Außer Kraft am 1. Januar 2037 durch § 34 des Gesetzes i.d.F. vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24)