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§ 31 NVAbstG - Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Stimmbriefen, Auslegungsregeln

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz - NVAbstG)
Amtliche Abkürzung
NVAbstG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11240010000000

Für die Auslegung und die Beurteilung der Gültigkeit von Stimmen und für die Zurückweisung von Stimmbriefen gelten die Vorschriften des Landtagswahlrechts entsprechend.