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§ 4 LDG - Beamte des Landes

Bibliographie

Titel
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Amtliche Abkürzung
LDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2031

Für die Beamten des Landes ist

  1. 1.

    oberste Disziplinarbehörde die oberste Dienstbehörde,

  2. 2.

    höhere Disziplinarbehörde

    1. a)

      die Ernennungsbehörde,

    2. b)

      wenn nach Buchstabe a der Ministerpräsident zuständig wäre, die oberste Dienstbehörde,

  3. 3.

    untere Disziplinarbehörde der Dienstvorgesetzte.

Jedes Ministerium kann durch Rechtsverordnung für die Beamten seines Geschäftsbereichs die höheren und unteren Disziplinarbehörden abweichend von Satz 1 Nr. 2 und 3 bestimmen.