§ 25 NLWO - Beschwerde gegen die Versagung eines Wahlscheins
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
- Amtliche Abkürzung
- NLWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11210010600000
(1) 1Gegen die Versagung eines Wahlscheins kann Beschwerde bei der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter erhoben werden. 2Eine wahlberechtigte Person mit Behinderungen kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 48 gilt entsprechend.
(2) 1Die Entscheidung der Kreiswahlleiterin oder des Kreiswahlleiters über die Beschwerde nach Absatz 1 ist unverzüglich zu treffen und der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer sowie der Gemeinde mitzuteilen. 2Die Entscheidung ist vorbehaltlich einer Nachprüfung im Wahlprüfungsverfahren endgültig.