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§ 25a ThürKHG - Zuweisung gegen Entgelt

Bibliographie

Titel
Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG)
Amtliche Abkürzung
ThürKHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2126-1

(1) Krankenhäusern und ihren Trägern ist es nicht gestattet, für die Zuweisung von Patienten ein Entgelt oder andere Vorteile zu gewähren, zu versprechen oder sich gewähren oder versprechen zu lassen.

(2) In besonders schweren Fällen eines Verstoßes gegen Absatz 1 kann der Feststellungsbescheid ganz oder teilweise widerrufen werden.