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§ 70 HochSchG - Studiengebührenfreiheit (1)

Bibliographie

Titel
Hochschulgesetz (HochSchG)
Amtliche Abkürzung
HochSchG
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
223-41

Bachelor- und konsekutive Masterstudiengänge sind gebührenfrei; dies gilt nicht für den Bezug von Fernstudienmaterial. Die Bestimmungen des Landesgebührengesetzes und die Erhebung von Sozialbeiträgen bleiben unberührt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Landesgesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 17. Juni 2025 (GVBl. S. 202) tritt § 70 in der Fassung des Artikels 1 Nummer 37 des vorstehenden Änderungsgesetzes für die Hochschulen für angewandte Wissenschaften des Landes am 1. September 2025 und für die Universitäten des Landes am 1. Oktober 2025 in Kraft.