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§ 32 LFoG - Bewirtschaftungsgrundsätze für den Gemeindewald

Bibliographie

Titel
Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG)
Amtliche Abkürzung
LFoG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
790

Für die Bewirtschaftung des Gemeindewaldes gilt § 31 Abs. 1 und 2 entsprechend.