Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 100 BbgKWahlV - Wahlbenachrichtigungen, Wahlscheinanträge, Wahlscheine

Bibliographie

Titel
Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)
Amtliche Abkürzung
BbgKWahlV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-10

(1) Die Wahlbenachrichtigungen sollen nach Möglichkeit zusammengefasst werden. Das für Kommunalwahlrecht zuständige Ministerium übermittelt den Wahlbehörden rechtzeitig vor den Wahlen ein Muster der Wahlbenachrichtigung.

(2) Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung nach Absatz 1 soll nach Möglichkeit ein für die verbundenen Wahlen einheitlicher Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung von Wahlscheinen aufgedruckt werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Für die Bundestags- oder Europawahl sind gesonderte Wahlscheine zu verwenden. Die Wahlscheine für die Kommunalwahlen müssen sich deutlich von der weißen oder weißlichen Farbe der Wahlscheine für die Bundestags- oder Europawahl unterscheiden. Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann hierzu nähere Regelungen treffen.