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§ 50a BremLWO - Öffentlichkeit

Bibliographie

Titel
Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Amtliche Abkürzung
BremLWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
111-a-2

Während der Zulassung der Wahlbriefe, der Zählung der Wähler sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses hat jedermann Zutritt zu allen Räumen, in denen die Wahlvorstände tätig sind, soweit das ohne Störung möglich ist.