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§ 7 BPolG - Aufgaben im Notstands- und Verteidigungsfall

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Bundespolizei (Bundespolizeigesetz - BPolG) 
Amtliche Abkürzung
BPolG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
13-7-2

(1) Setzt die Bundesregierung die Bundespolizei nach Artikel 91 Abs. 2 des Grundgesetzes zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes ein, so hat die Bundespolizei bei diesem Einsatz Gefahren von der Allgemeinheit oder dem Einzelnen abzuwehren.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Bundespolizei nach Artikel 115f Abs. 1 Nr. 1 oder nach Artikel 115i Abs. 1 des Grundgesetzes eingesetzt wird.