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§ 55 KSVG - Ausschreibung

Bibliographie

Titel
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Amtliche Abkürzung
KSVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2020-1

Die Stelle der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters ist spätestens drei Monate vor der Wahl öffentlich auszuschreiben.