§ 26 LVerfSchG - Informationsübermittlung durch die Verfassungsschutzbehörde
Bibliographie
- Titel
- Landesverfassungsschutzgesetz (LVerfSchG)
- Amtliche Abkürzung
- LVerfSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 12-2
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, dürfen personenbezogene Daten, die nicht mit nachrichtendienstlichen Mitteln (§ 9 Abs. 2) erhoben wurden, für die Aufgabenwahrnehmung nach den §§ 5 und 6 einschließlich der Zwecke nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 an öffentliche und nichtöffentliche Stellen übermittelt werden. Im Übrigen dürfen sie übermittelt werden an
- 1.
öffentliche Stellen, soweit dies für die Aufgabenwahrnehmung der empfangenden Stelle erforderlich ist, und
- 2.
nichtöffentliche Stellen, soweit dies für erhebliche Zwecke der öffentlichen Sicherheit, des Jugendschutzes oder für sonstige schutzwürdige Interessen der empfangenden Stelle erforderlich ist.
Die §§ 27 und 28 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobene personenbezogene Daten darf die Verfassungsschutzbehörde an Stellen außerhalb des Verbundes der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder nur nach Maßgabe der §§ 26a bis 28 übermitteln. § 19 Abs. 5 bleibt unberührt.