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§ 11 ThürKHG - Investitionsprogramm

Bibliographie

Titel
Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG)
Amtliche Abkürzung
ThürKHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2126-1

(1) Als Grundlage für die Verwendung der zur Verfügung stehenden Fördermittel nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird von dem für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für Inneres und mit dem für Finanzen zuständigen Ministerien ein Investitionsprogramm erstellt und jährlich auf der Grundlage des Landeshaushalts fortgeschrieben und veröffentlicht.

(2) Bei der Aufstellung des Investitionsprogramms wird der Krankenhausplanungsausschuss beteiligt; hierbei sind mit den unmittelbar Beteiligten nach § 5 einvernehmliche Regelungen anzustreben.

(3) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in das Investitionsprogramm besteht nicht. Die Feststellung der Aufnahme eines Vorhabens in ein Investitionsprogramm ist mit der schriftlichen Bewilligung der Fördermittel zu verbinden und begründet einen Rechtsanspruch auf Förderung.