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§ 53 LJG-NRW - Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildtiermanagement

Bibliographie

Titel
Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW)
Amtliche Abkürzung
LJG-NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
792

(1) Im Geschäftsbereich des Ministeriums wird die Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildtiermanagement, im Folgenden Forschungsstelle als Fachbereich beim Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung geführt. Aufgaben der Forschungsstelle sind insbesondere:

  1. 1.

    die Erforschung der Lebens- und Umweltbedingungen des Wildes und der wild lebenden Tiere, von Wildkrankheiten sowie der Möglichkeiten ihrer Bekämpfung,

  2. 2.

    die Erforschung von neuen Möglichkeiten der Jagdausübung auch zur Verhütung und Verminderung von Wildschäden und Methoden des Wildtiermanagements,

  3. 3.

    die Beratung bei Anträgen an die unteren Jagdbehörden sowie beispielsweise von Hegegemeinschaften,

  4. 4.

    die Aus- und Fortbildung,

  5. 5.

    die Öffentlichkeitsarbeit sowie

  6. 6.

    die Durchführung der Falknerprüfung.

(2) Für Rotwildgebiete oder Teile von Rotwildgebieten bestellt die Forschungsstelle Sachverständige für Rotwildfragen (Rotwildsachverständige). Diese sind ehrenamtlich tätig.