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§ 49 WG LSA - Erfordernis der Genehmigung
(zu § 36 WHG)

Bibliographie

Titel
Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA). 
Amtliche Abkürzung
WG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
753.31

(1) Die Herstellung und die wesentliche Änderung von Anlagen nach § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes, auch von Aufschüttungen oder Abgrabungen in und an oberirdischen Gewässern, bedürfen der Genehmigung der Wasserbehörde. Dies gilt nicht, wenn sie einer gestattungsbedürftigen Benutzung oder der Unterhaltung eines Gewässers dienen oder beim Ausbau eines Gewässers hergestellt werden. Bis zum allgemeinen Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung des Wassermanagements im Land Sachsen-Anhalt erteilte Genehmigungen gelten fort. Wesentlich ist eine Änderung nach Satz 1, wenn die Änderung geeignet ist, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen des Gewässers herbeizuführen.

(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind, insbesondere den Maßgaben des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprochen wird, und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Auf die der Schifffahrt dienenden Häfen und die Belange der Fischerei ist bei der Entscheidung Rücksicht zu nehmen.

(3) § 27 gilt sinngemäß.

(4) Bedarf eine Maßnahme nach Absatz 1 einer Genehmigung nach Bau-, Gewerbe- oder Immissionsschutzrecht, so entscheidet die für die andere Genehmigung zuständige Behörde auch über die Genehmigung nach Absatz 1. Sie erteilt die Genehmigung im Einvernehmen mit der Wasserbehörde.