§ 53 SächsHSG - Wahlperioden und Amtszeiten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsHSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 711-8/4
(1) Die Mitglieder des Fakultätsrates, des Studienakademierates, des Senates und des Erweiterten Senates werden für die Dauer der Wahlperiode gewählt. Die Wahlperiode dieser Organe beträgt fünf Jahre und endet jeweils mit dem Zusammentritt des neu gewählten Organs. Die studentischen Vertreterinnen und Vertreter in diesen Organen und die Organe der Studentenschaft werden jährlich gewählt.
(2) Für fünf Jahre werden gewählt
- 1.
die Rektorin oder der Rektor,
- 2.
die Prorektorinnen und Prorektoren,
- 3.
die Dekaninnen, Dekane, Direktorinnen und Direktoren der Grundeinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3,
- 4.
die Prodekaninnen, Prodekane, Prodirektorinnen und Prodirektoren der Grundeinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3,
- 5.
die Studiendekaninnen, Studiendekane, Studienleiterinnen und Studienleiter der Grundeinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 sowie
- 6.
die Gleichstellungsbeauftragten.
(3) Die Grundordnung kann vorsehen, dass die Vertreterinnen und Vertreter der Gruppen nach § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 in Fakultätsräten und Studienakademieräten sowie die Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber nach Absatz 2 Nummer 3 bis 6 für eine kürzere, mindestens aber dreijährige Amtszeit, die Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe nach § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Fakultätsräten und Studienakademieräten für eine kürzere, mindestens aber zweijährige Amtszeit gewählt werden. Wurde die oder der Gleichstellungsbeauftragte aus der Gruppe der Studentinnen und Studenten gewählt, so beträgt ihre oder seine Amtszeit ein Jahr.
(4) Die Kanzlerin oder der Kanzler wird für acht Jahre bestellt. Die Mitglieder des Hochschulrates werden für fünf Jahre berufen.
(5) Rektorinnen und Rektoren, Prorektorinnen und Prorektoren, Dekaninnen und Dekane sowie Direktorinnen und Direktoren der Grundeinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 führen nach Ablauf ihrer Amtszeit die Geschäfte bis zum Amtsantritt ihrer jeweiligen Amtsnachfolgerin oder ihres jeweiligen Amtsnachfolgers unter Fortdauer ihres Dienstverhältnisses weiter. Dies gilt nicht im Fall ihrer Abwahl und nicht für Rektorinnen und Rektoren, wenn das Staatsministerium im Benehmen mit dem Senat eine andere Person, bei der die Voraussetzungen des § 87 Absatz 3 gegeben sind, mit der vorübergehenden Führung der Geschäfte beauftragt hat. Satz 1 gilt für verbeamtete Amtsträgerinnen und Amtsträger nicht, wenn für sie ein Beendigungsgrund vorliegt nach § 21 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.