Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 9 KWKG 2025 - Neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 2 Kilowatt

Bibliographie

Titel
Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz - KWKG 2025)
Amtliche Abkürzung
KWKG 2025
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
754-28

(1) Betreiber von neuen KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 2 Kilowatt können sich auf Antrag vom Netzbetreiber vorab eine pauschalierte Zahlung der Zuschläge für KWK-Strom in Höhe von 4 Cent je Kilowattstunde für die Dauer von 60 000 Vollbenutzungsstunden auszahlen lassen. § 7 Absatz 5 und § 8 Absatz 4 sind nicht anzuwenden. Der Netzbetreiber ist in diesem Fall verpflichtet, die entsprechende Summe innerhalb von zwei Monaten nach Antragstellung an den Betreiber der KWK-Anlage auszuzahlen.

(2) Mit Antragstellung erlischt die Möglichkeit des Betreibers zur Einzelabrechnung der erzeugten Strommenge.