§ 40 LBesGBW - Grundlage des Familienzuschlags
Bibliographie
- Titel
- Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
- Amtliche Abkürzung
- LBesGBW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2032-112
Der Familienzuschlag besteht aus einem ehebezogenen und einem kinderbezogenen Teil sowie einem Familienergänzungszuschlag. Seine Höhe richtet sich nach den Anlagen 12 und 12a. Bei ledigen Beamten, die aufgrund dienstlicher Verpflichtungen in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird der in Anlage 12 ausgebrachte Betrag auf das Grundgehalt angerechnet.