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§ 40 LBesGBW - Grundlage des Familienzuschlags

Bibliographie

Titel
Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
Amtliche Abkürzung
LBesGBW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2032-112

Der Familienzuschlag besteht aus einem ehebezogenen und einem kinderbezogenen Teil sowie einem Familienergänzungszuschlag. Seine Höhe richtet sich nach den Anlagen 12 und 12a. Bei ledigen Beamten, die aufgrund dienstlicher Verpflichtungen in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird der in Anlage 12 ausgebrachte Betrag auf das Grundgehalt angerechnet.