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§ 26a LWahlG - Bestellung der Wahlausschüsse und der Wahlvorstände

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
LWahlG,BE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
111-1

(1) Die Mitglieder des Landeswahlausschusses werden von dem Landeswahlleiter oder der Landeswahlleiterin, die Mitglieder der Bezirkswahlausschüsse von dem Bezirkswahlleiter oder der Bezirkswahlleiterin rechtzeitig vor der Wahl für die nächste Wahlperiode berufen. Die Wahlvorstände werden rechtzeitig vor der Wahl vom Bezirkswahlamt berufen.

(2) Der Landeswahlausschuss besteht aus dem Landeswahlleiter oder der Landeswahlleiterin als dem oder der Vorsitzenden, sechs Wahlberechtigten und zwei Richterinnen oder Richtern am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg als weiteren Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertretung zu bestellen. Die stellvertretenden Mitglieder sind teilnahme- und redeberechtigt, aber nur im Vertretungsfall antrags- und stimmberechtigt.

(3) Der Bezirkswahlausschuss besteht aus dem Bezirkswahlleiter oder der Bezirkswahlleiterin als dem oder der Vorsitzenden und sechs im Bezirk Wahlberechtigten als weiteren Mitgliedern. Absatz 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

(4) Der Wahlvorstand besteht aus

  1. 1.

    dem Wahlvorsteher oder der Wahlvorsteherin,

  2. 2.

    dem stellvertretenden Wahlvorsteher oder der stellvertretenden Wahlvorsteherin,

  3. 3.

    dem Schriftführer oder der Schriftführerin,

  4. 4.

    dem stellvertretenden Schriftführer oder der stellvertretenden Schriftführerin,

  5. 5.

    einem bis fünf Beisitzenden,

  6. 6.

    weiteren, nicht stimmberechtigten Hilfspersonen nach Bedarf.

(5) Bei der Auswahl der nichtrichterlichen Mitglieder der Wahlausschüsse sollen die Vorschläge der im Abgeordnetenhaus vertretenen Parteien entsprechend ihrem Anteil an den Zweitstimmen bei der letzten Wahl zum Abgeordnetenhaus in dem Gebiet, für das der Ausschuss gebildet ist, berücksichtigt werden. Die richterlichen Mitglieder des Landeswahlausschusses und ihre Stellvertretenden werden auf Vorschlag des Präsidiums des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg berufen.

(6) Vertrauenspersonen von Wahlvorschlägen, Wahlbewerber und Wahlbewerberinnen dürfen nicht zu Mitgliedern von Wahlausschüssen oder Wahlvorständen bestellt werden, in deren Bezirk oder Wahlbezirk deren Wahlvorschläge eingereicht wurden oder in denen sie zur Wahl stehen. Niemand darf Mitglied in mehr als einem Wahlorgan sein.