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§ 28 EigBGes - Zusammenfassung der Versorgungs- und der Verkehrsbetriebe

Bibliographie

Titel
Eigenbetriebsgesetz (EigBGes)
Amtliche Abkürzung
EigBGes
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
331-6

1Die Versorgungsbetriebe einer Gemeinde sind in einem Eigenbetrieb zusammenzufassen. 2Das Gleiche gilt für die Verkehrsbetriebe. 3Die Versorgungsbetriebe sollen durch die Betriebssatzung den Namen "Gemeindewerke" ("Stadtwerke") erhalten. 4Die Betriebssatzung kann vorsehen, dass

  1. 1.
    Verkehrsbetriebe, sonstige Eigenbetriebe oder Einrichtungen der Abfall- und Abwasserbeseitigung in die Gemeindewerke einbezogen werden,
  2. 2.
    in Ausnahmefällen, wenn die örtlichen Verhältnisse es erfordern, einzelne Versorgungsbetriebe oder einzelne Verkehrsbetriebe gesondert geführt werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2037 durch § 34 des Gesetzes i.d.F. vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24)