§ 3 BhVO - Berücksichtigungsfähige Angehörige
Bibliographie
- Titel
- Landesverordnung über die Gewährung von Beihilfen an Beamtinnen und Beamte in Schleswig-Holstein (Beihilfeverordnung - BhVO)
- Amtliche Abkürzung
- BhVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2032-1-17
(1) Berücksichtigungsfähige Angehörige sind
- 1.
die Ehegattin oder der Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner der oder des Beihilfeberechtigten,
- 2.
die im Familienzuschlag nach dem Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein berücksichtigten Kinder der oder des Beihilfeberechtigten, hinsichtlich der Geburt eines nichtehelichen Kindes des Beihilfeberechtigten gilt die Mutter des Kindes als berücksichtigungsfähige Angehörige.
(2) Angehörige beihilfeberechtigter Waisen sind nicht berücksichtigungsfähig.