§ 13 BWG - Ausschluss vom WahlrechtBibliographieTitelBundeswahlgesetzRedaktionelle AbkürzungBWGNormtypGesetzNormgeberBundGliederungs-Nr.111-1Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.