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§ 116a NWG - Hochwasserschutzregister

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) 
Amtliche Abkürzung
NWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

1Bei einer vom Fachministerium zu bestimmenden Landesbehörde wird ein Hochwasserschutzregister geführt. 2In dem Register sind alle Deiche nach § 2 Abs. 1, 2 und 4 des Niedersächsischen Deichgesetzes (NDG) einschließlich aller Angaben für eine eindeutige Zuordnung der Deiche, insbesondere die örtliche Lage sowie die Anfangs- und Endpunkte, zu erfassen. 3Satz 2 gilt entsprechend für sonstige Deiche, Dämme und Anlagen, die dem Schutz vor Hochwasser zu dienen bestimmt sind. 4Die Träger der Deicherhaltung nach § 7 NDG und die für die Erhaltung von sonstigen Deichen, Dämmen und Anlagen nach Satz 3 zuständigen Stellen übermitteln nach näherer Bestimmung durch das Fachministerium die in Satz 2 genannten Angaben sowie etwaige Änderungen dieser Angaben an die Landesbehörde. 5Das Hochwasserschutzregister ist in der jeweils aktuellen Fassung auf Dauer öffentlich zugänglich zu machen.