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§ 6 KGG - Rechtsnatur

Bibliographie

Titel
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Amtliche Abkürzung
KGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
330-9

1Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2Er verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung.