§ 90 SchulG - Organisation der oberen Schulaufsichtsbehörde
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
Die Aufgaben der oberen Schulaufsichtsbehörde werden in einer Schulabteilung wahrgenommen, die aus schulfachlichen und verwaltungsfachlichen Aufsichtsbeamtinnen und Aufsichtsbeamten besteht.