§ 111 BerlHG - Personal mit ärztlicher, zahnärztlicher, tierärztlicher oder psychotherapeutischer Tätigkeit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
- Amtliche Abkürzung
- BerlHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 221-11
Personen, die hauptberuflich ärztlich, zahnärztlich, tierärztlich oder psychotherapeutisch tätig und die nicht Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen sind, stehen in der Regel dienstund mitgliedschaftsrechtlich den wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen gleich.