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§ 111 BerlHG - Personal mit ärztlicher, zahnärztlicher, tierärztlicher oder psychotherapeutischer Tätigkeit

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Amtliche Abkürzung
BerlHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
221-11

Personen, die hauptberuflich ärztlich, zahnärztlich, tierärztlich oder psychotherapeutisch tätig und die nicht Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen sind, stehen in der Regel dienstund mitgliedschaftsrechtlich den wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen gleich.