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§ 9 FraktG NRW - Rechnungsprüfung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsstellung der Fraktionen im Landtag von Nordrhein-Westfalen (Fraktionsgesetz - FraktG NRW)
Amtliche Abkürzung
FraktG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
1101

(1) Der Landesrechnungshof prüft die bestimmungsgemäße, sparsame und wirtschaftliche Verwendung der Leistungen nach §§ 3 und 4 auf der Grundlage der von den Fraktionen nach § 7 bei der Präsidentin bzw. bei dem Präsidenten des Landtags eingereichten Jahresabschlüsse, die ordnungsgemäße Aufstellung der Rechnungen sowie die Belege über Einnahmen und Ausgaben. Auf die Prüfung finden die Vorschriften der §§ 89, 94 Abs. 1 und 2 sowie § 95 der Landeshaushaltsordnung mit der Maßgabe Anwendung, dass der besonderen Rechtsstellung und den Aufgaben der Fraktionen nach § 1 Rechnung zu tragen ist. Die politische Erforderlichkeit und die politische Zweckmäßigkeit von Maßnahmen der Fraktionen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung sind nicht Gegenstand der Prüfung.

(2) Der Landesrechnungshof fasst seine Prüfungsergebnisse nach Anhörung der betroffenen Fraktionen in einem schriftlichen Bericht an die Präsidentin bzw. den Präsidenten des Landtags zusammen.

(3) Die Präsidentin bzw. der Präsident des Landtags gibt den Fraktionen mit einer Frist von 3 Monaten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Präsidentin bzw. der Präsident des Landtags entscheidet abschließend und veröffentlicht einen zusammenfassenden Bericht zu den Entscheidungen als Landtagsdrucksache. Dieser enthält die wesentlichen Gründe der Entscheidungen, soweit keine geheim zu haltenden Tatsachen berührt sind.

(4) Von Absatz 3 unberührt bleibt das Recht des Landesrechnungshofs gemäß § 97 der Landeshaushaltsordnung. Über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung kann der Landesrechnungshof den Landtag und gleichzeitig die Landesregierung jederzeit unterrichten.