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§ 47 SächsJG - Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG)
Amtliche Abkürzung
SächsJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
300-14

(1) Für die Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.

(2) Das Verfahren wird dem Rechtspfleger übertragen. Die §§ 4 bis 12 und § 28 des Rechtspflegergesetzes sind anzuwenden.