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§ 36a ÖGDG - Datenverarbeitung im Auftrag

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Lande Bremen (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG)
Amtliche Abkürzung
ÖGDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2120-f-1

(1) Eine Verarbeitung von Daten im Sinne des § 31 im Auftrag ist nur zulässig, wenn die Wahrung der Datenschutzbestimmungen dieses Gesetzes bei der verarbeitenden Stelle sichergestellt ist.

(2) Daten aus dem ärztlichen Bereich sind in jedem Fall auf physisch getrennten Dateien zu verarbeiten und dürfen nur im Rahmen der Weisungen der jeweiligen Behörde oder Einrichtung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes verarbeitet werden.