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§ 26 VwVGBbg - Vollstreckungsbehörden

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)
Amtliche Abkürzung
VwVGBbg
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
201-2

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, wird ein Verwaltungsakt, mit dem eine sonstige Handlung, Duldung oder Unterlassung gefordert wird, von der Behörde vollstreckt, die ihn erlassen hat; sie vollzieht auch die Widerspruchsentscheidungen.

(2) Das jeweils zuständige Mitglied der Landesregierung kann im Einvernehmen mit dem für die Verwaltungsvollstreckung zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle bestimmen, dass die Verwaltungsakte der obersten Landesbehörde, einer Landesoberbehörde oder einer unteren Landesbehörde durch eine andere Behörde zu vollstrecken sind.