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§ 71 BbgKWahlV - Wahlniederschrift

Bibliographie

Titel
Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)
Amtliche Abkürzung
BbgKWahlV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-10

(1) Über die Wahlhandlung und die Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk wird von der Schriftführerin oder dem Schriftführer eine Wahlniederschrift nach einem gemäß § 93 aufgestellten Vordruckmuster aufgenommen und von allen anwesenden Mitgliedern des Wahlvorstands unterzeichnet. Beschlüsse nach § 52 Absatz 6, § 54 Absatz 1 Satz 2 und § 63 Absatz 3 sowie Beschlüsse über Bedenken, die bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses erhoben worden sind, sind in der Niederschrift zu vermerken. Dieser werden beigefügt:

  1. 1.

    die Zähllisten,

  2. 2.

    die Stimmzettel, über die der Wahlvorstand nach § 63 Absatz 3 besonders beschlossen hat und

  3. 3.

    Wahlscheine, über die der Wahlvorstand nach § 54 Absatz 1 Satz 2 besonders beschlossen hat.

(2) Ist das Ergebnis der Briefwahl in das Wahlergebnis des Wahlbezirks einbezogen worden, so wird zur Wahlniederschrift eine Ergänzung nach einem gemäß § 93 aufgestellten Vordruckmuster aufgenommen und von allen anwesenden Mitgliedern des Wahlvorstands unterzeichnet. Beschlüsse nach § 67 Absatz 2 sind in der Ergänzung zur Wahlniederschrift zu vermerken. Ihr werden beigefügt:

  1. 1.

    das in § 67 Absatz 2 Satz 4 bezeichnete Paket mit den zurückgewiesenen Wahlbriefen,

  2. 2.

    die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand besonders beschlossen hat, ohne dass die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden.

(3) Über die gesonderte Feststellung des Briefwahlergebnisses wird eine Wahlniederschrift nach einem gemäß § 93 aufgestellten Vordruckmuster aufgenommen und von allen anwesenden Mitgliedern des Briefwahlvorstands unterzeichnet. Beschlüsse nach § 68 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 67 Absatz 2 sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Ihr werden beigefügt:

  1. 1.

    die Zähllisten,

  2. 2.

    das in § 68 Absatz 1 Satz 2 bezeichnete Paket mit den zurückgewiesenen Wahlbriefen,

  3. 3.

    die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand besonders beschlossen hat, ohne dass die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden sowie

  4. 4.

    die Stimmzettel, über die der Wahlvorstand nach § 63 Absatz 3 besonders beschlossen hat.

(4) Bei verbundenen Wahlen ist für jede Wahl eine gesonderte Wahlniederschrift anzufertigen. Die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand besonders beschlossen hat, und das Paket mit den zurückgewiesenen Wahlbriefen sind der Wahlniederschrift über die Wahl der Vertretung beizufügen. Die in Satz 2 genannten Wahlunterlagen sind der Wahlniederschrift über die Wahl des Kreistages beizufügen, wenn die Wahlbehörde einheitliche Wahlscheine und Wahlbriefe für die Kreistagswahl und die Wahl der Vertretung der Gemeinde ausgestellt hat.

(5) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher übergibt die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Wahlbehörde, die sie sofort der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter der Gemeinde zuleitet. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher des nach § 66 Absatz 3 gebildeten Briefwahlvorstands übergibt der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter, der die Briefwahlvorstände einberufen hat, die Unterlagen unmittelbar.

(6) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter der Gemeinde übersendet der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter die Wahlniederschriften über die Wahl des Kreistages mit den Anlagen auf dem schnellsten Wege.

(7) Die Wahlniederschriften über die Gemeindewahlen verbleiben bei dem Amt, der amtsfreien Gemeinde oder der kreisfreien Stadt, die Wahlniederschrift über die Wahl des Kreistages beim Landkreis.

(8) Die Übersendung und den Verbleib der Wahlniederschriften über andere Wahlen regelt die zuständige Wahlleiterin oder der zuständige Wahlleiter.

(9) Die Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher, Wahlleiterinnen und Wahlleiter, die Wahlbehörde und die Kreisverwaltung haben sicherzustellen, dass die Wahlniederschriften mit den Anlagen unbefugten Personen nicht zugänglich sind.