§ 6 GDG - Sozialindikative Gesundheitsplanung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz - GDG)
- Amtliche Abkürzung
- GDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2120-7
(1) Die sozialindikative Gesundheitsplanung umfasst die Bestands- und Bedarfsanalyse, die Entwicklung von fachlichen Zielvorstellungen für die Sicherstellung der gesundheitlichen Versorgung und deren Weiterentwicklung auf der Grundlage der integrierten Gesundheitsberichterstattung.
(2) Zu den Planungsaufgaben gehören insbesondere das Aufzeigen von Schwachstellen und Problemfeldern in der gesundheitlichen und sozialen Versorgung sowie die Definition von Schnittstellen einschließlich des Koordinierungs- und Vernetzungsbedarfs zwischen den verschiedenen Handlungsträgern und Planungsbereichen.