§ 76 AufenthV - Mitteilungen der Gewerbebehörden
Bibliographie
- Titel
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Amtliche Abkürzung
- AufenthV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 26-12-1
Die für die Gewerbeüberwachung zuständigen Behörden teilen den Ausländerbehörden mit
- 1.
Gewerbeanzeigen,
- 2.
die Erteilung einer gewerberechtlichen Erlaubnis,
- 3.
die Rücknahme und den Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis,
- 4.
die Untersagung der Ausübung eines Gewerbes sowie die Untersagung der Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person.