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§ 76 AufenthV - Mitteilungen der Gewerbebehörden

Bibliographie

Titel
Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Amtliche Abkürzung
AufenthV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
26-12-1

Die für die Gewerbeüberwachung zuständigen Behörden teilen den Ausländerbehörden mit

  1. 1.

    Gewerbeanzeigen,

  2. 2.

    die Erteilung einer gewerberechtlichen Erlaubnis,

  3. 3.

    die Rücknahme und den Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis,

  4. 4.

    die Untersagung der Ausübung eines Gewerbes sowie die Untersagung der Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person.