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§ 12 WSG - Auslandsverwendungszuschlag

Bibliographie

Titel
Wehrsoldgesetz (WSG)
Amtliche Abkürzung
WSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
53-9

1Soldatinnen und Soldaten, die an einer besonderen Verwendung im Ausland im Sinne des § 56 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes teilnehmen, erhalten einen Auslandsverwendungszuschlag unter den gleichen Voraussetzungen, in der gleichen Höhe und in dem gleichen Umfang wie Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger. 2§ 56 des Bundesbesoldungsgesetzes und die dazu erlassene Rechtsverordnung gelten entsprechend.