§ 6a VwVG NRW - Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- VwVG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2010
(1) Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, wenn
- 1.
die Vollziehbarkeit des Leistungsbescheides gehemmt wurde,
- 2.
der Verwaltungsakt, aus dem vollstreckt wird, bestands- oder rechtskräftig aufgehoben wurde und nicht auf Grund der Entscheidung ein neuer Verwaltungsakt zu erlassen ist oder der Verwaltungsakt nichtig ist,
- 3.
der Anspruch auf die Leistung, vom Schuldner durch die Vorlage von Urkunden nachweisbar, erloschen ist,
- 4.
die Leistung, vom Schuldner durch die Vorlage von Urkunden nachweisbar, gestundet worden ist,
- 5.
eine Entscheidung nach § 26 vorliegt oder
- 6.
die Anordnungsbehörde um die Einstellung oder Beschränkung ersucht.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 sind bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben. Im Ubrigen bleiben die Vollstreckungsmaßnahmen bestehen, soweit nicht ihre Aufhebung ausdrücklich angeordnet worden ist.