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Art. 6 BayVwVfG - Auswahl der Behörde

Bibliographie

Titel
Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)
Amtliche Abkürzung
BayVwVfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2010-1-I

Kommen für die Amtshilfe mehrere Behörden in Betracht, so soll nach Möglichkeit eine Behörde der untersten Verwaltungsstufe des Verwaltungszweiges ersucht werden, dem die ersuchende Behörde angehört.