§ 21 BremWahlG - Zurücknahme von Wahlvorschlägen
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG)
- Amtliche Abkürzung
- BremWahlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 111-a-1
Durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson können ein Wahlvorschlag zurückgenommen oder einzelne Bewerber zurückgezogen werden, solange nicht über die Zulassung des Wahlvorschlages entschieden ist.