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§ 21 BremWahlG - Zurücknahme von Wahlvorschlägen

Bibliographie

Titel
Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG)
Amtliche Abkürzung
BremWahlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
111-a-1

Durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson können ein Wahlvorschlag zurückgenommen oder einzelne Bewerber zurückgezogen werden, solange nicht über die Zulassung des Wahlvorschlages entschieden ist.