§ 38 AGGVG - Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
- Amtliche Abkürzung
- AGGVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 3000, 310, 3120
(1) Für die Vornahme des Sühneversuchs gelten in Ergänzung des § 380 StPO die nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnitts.
(2) Das Justizministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung weitere Vorschriften über das Sühneverfahren zu erlassen, insbesondere über
- 1.die Vertretung der Parteien im Sühnetermin,
- 2.die Folgen des Ausbleibens einer Partei,
- 3.den Inhalt der Niederschrift über die Sühneverhandlung.