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§ 125 ZVG - Zuteilung/Übertragung bei weiterem Betrag

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung 
Redaktionelle Abkürzung
ZVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
310-14

(1) 1Hat der Ersteher außer dem durch Zahlung zu berichtigenden Teile des Meistgebots einen weiteren Betrag nach den §§ 50, 51 zu zahlen, so ist durch den Teilungsplan festzustellen, wem dieser Betrag zugeteilt werden soll. 2Die Zuteilung ist dadurch auszuführen, dass die Forderung gegen den Ersteher übertragen wird.

(2) 1Ist ungewiss oder streitig, ob der weitere Betrag zu zahlen ist, so erfolgt die Zuteilung und Übertragung unter der entsprechenden Bedingung. 2Die §§ 878 bis 882 der Zivilprozessordnung finden keine Anwendung.

(3) Die Übertragung hat nicht die Wirkung der Befriedigung aus dem Grundstücke.

§ 125 Abs. 2: ZPO 310-4