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§ 14 VerschG - Sachliche Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Verschollenheitsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
VerschG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
401-6

Für das Aufgebotsverfahren sind die Amtsgerichte sachlich zuständig.