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§ 15 GOLT - Verhaltensregeln

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,RP
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1101-2

Für die Abgeordneten gelten die aufgrund von § 1a des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz erlassenen und als Anlage 1 dieser Geschäftsordnung abgedruckten "Verhaltensregeln für die Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz".