§ 37 FwG - Zuständigkeit anderer Behörden
Bibliographie
- Titel
- Feuerwehrgesetz (FwG)
- Amtliche Abkürzung
- FwG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2151-1
Die Zuständigkeit anderer Behörden hinsichtlich des Brandschutzes sowie der Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen bleibt unberührt.