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§ 40 3. DV-BEG - Verteilung von anzurechnenden Leistungen

Bibliographie

Titel
Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (3. DV-BEG)
Amtliche Abkürzung
3. DV-BEG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
251-1-3

Bei der Anrechnung von Leistungen auf die laufende Rente nach § 10 BEG soll der anzurechnende Betrag derart verteilt werden, dass dem Berechtigten mindestens die Hälfte des Monatsbetrages der festgesetzten Rente verbleibt.