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§ 38a ThürVwZVG - Versteigerung im Internet

Bibliographie

Titel
Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG)
Amtliche Abkürzung
ThürVwZVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2010-2

(1) Die Versteigerung kann auch mit Hilfe elektronischer Informations- und Kommunikationssysteme auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbehörde durch eine allgemein zugängliche Versteigerung im Internet erfolgen. Auf die Versteigerung im Internet finden die Bestimmungen der Abgabenordnung mit der Maßgabe Anwendung, dass die allgemein zugängliche Versteigerung im Internet nach § 296 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO über jede Plattform zulässig ist, sofern über diese eine öffentlich-rechtliche Verwertung erfolgt, und der Eingang des Erlöses auf dem Konto der Vollstreckungsbehörde als Zahlung des Vollstreckungsschuldners im Sinne des § 299 Abs. 2 AO gilt.

(2) Das für das Verwaltungsvollstreckungsverfahren zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das für die Versteigerung im Internet nach Absatz 1 zu beachtende besondere Verfahren und die Versteigerungsplattform zu bestimmen.