§ 68 BbgKWahlV - Gesonderte Feststellung des Briefwahlergebnisses
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKWahlV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-10
(1) Wird das Briefwahlergebnis gemäß § 66 Absatz 3 gesondert festgestellt, so sind abweichend von § 67 Absatz 1 und 2 die Stimmzettelumschläge ungeöffnet in die Wahlurne zu legen; § 67 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend. Die Zahlen der beanstandeten, der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen und der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der Wahlniederschrift über die Feststellung des Briefwahlergebnisses zu vermerken, der das Paket mit den zurückgewiesenen Wahlbriefen beigefügt wird.
(2) Nach dem Schluss der allgemeinen Wahlzeit stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis mit den in § 61 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b bis f (Wahl der Vertretung oder des Ortsbeirats) oder § 61 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b bis e (Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder Wahl der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers) bezeichneten Angaben fest. Dabei sind die allgemeinen Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(3) Bei der Zählung der wählenden Personen nach § 62 treten anstelle der Stimmzettel die Stimmzettelumschläge.
(4) Im Übrigen gelten für die Tätigkeit des Briefwahlvorstands die für den Wahlvorstand geltenden Bestimmungen entsprechend.