§ 24 HFischG - Satzung der Fischereigenossenschaft
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Fischereigesetz (HFischG)
- Amtliche Abkürzung
- HFischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 87-49
(1) Die Fischereigenossenschaft gibt sich eine Satzung.
(2) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über:
- 1.
Name und Sitz der Genossenschaft,
- 2.
die Fischereifläche der Genossenschaft,
- 3.
die Rechte und Pflichten der Mitglieder unter Berücksichtigung des Umfangs der einzelnen Fischereirechte,
- 4.
die Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes sowie seine Befugnisse,
- 5.
das Haushaltswesen, die Wirtschafts-, Kassen- und Rechnungsführung,
- 6.
die Voraussetzungen und die Form für die Einberufung der Genossenschaftsversammlung,
- 7.
die Beschlussfähigkeit und das Verfahren bei der Abstimmung sowie die Gegenstände, über die die Genossenschaftsversammlung zu beschließen hat,
- 8.
die Form der Bekanntmachungen der Genossenschaft.
(3) Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der Fischereibehörde. Die genehmigte Satzung ist im Bekanntmachungsorgan der Fischereibehörde auf Kosten der Fischereigenossenschaft zu veröffentlichen.
(4) Die oberste Fischereibehörde erlässt eine Mustersatzung. Satzungen, die der Mustersatzung entsprechen, sind abweichend von Abs. 3 Satz 1 der Fischereibehörde lediglich anzuzeigen; für die Veröffentlichung gilt Abs. 3 Satz 2 entsprechend.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 58 Satz 2 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576)