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§ 41 LfbG - Übertragung von Befugnissen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahngesetz - LfbG)
Amtliche Abkürzung
LfbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2030-2

Ist die Laufbahnordnungsbehörde durch Gesetz oder Rechtsverordnung ermächtigt, Befugnisse auf eine andere Behörde zu übertragen, so hat die Übertragung durch eine Anordnung zu erfolgen. Sofern die Anordnung nicht in einer Rechtsverordnung nach § 29 geregelt ist, ist sie im Amtsblatt für Berlin zu veröffentlichen.