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Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)

Bibliographie

Titel
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
Amtliche Abkürzung
1. SprengV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7134-2-1

In der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169)

Zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5238)

Inhaltsübersicht§§
Abschnitt I
Anwendungsbereich des Gesetzes1 - 5
Abschnitt II
Anforderungen an Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände sowie sonstige explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör6 - 8
Abschnitt III
Verfahren bei der Zulassung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen oder von Sprengzubehör; Führen von Listen durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung9 - 13
Abschnitt IV
Allgemeine Vorschriften über die Kennzeichnung, die Verpackung und das Überlassen an andere14 - 19
Abschnitt V
Vertrieb, Überlassen und Verwenden pyrotechnischer Gegenstände20 - 24
Abschnitt VI
Sonstige Vorschriften über explosionsgefährliche Stoffe25 - 28
Abschnitt VII
Fachkunde und Prüfungsverfahren29 - 31
Abschnitt VIII
Staatlich anerkannte Lehrgänge32 - 37
Abschnitt IX
Beseitigung von Zugangsbeschränkungen, Nachweis der Fachkunde38 - 40a
Abschnitt X
Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses nach § 16 des Gesetzes41 - 44
Abschnitt XI
Sachverständigenausschuss45
Abschnitt XII
Ordnungswidrigkeiten46 - 47
Abschnitt XIII
Übergangs- und Schlussvorschriften48 - 50
Anlagen
Anforderungen an die Zusammensetzung und die Beschaffenheit von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und von SprengzubehörAnlage 1
Anforderungen an die Zusammensetzung und Beschaffenheit von elektrischen Brückenzündern der Typen A, U und HU, an die Kategorisierung pyrotechnischer Sätze sowie an die Klassifizierung von Wettersprengstoffen und WettersprengschnürenAnlage 2
Anlage 3
Zeichen für Sprengzubehör nach § 6 Absatz 4 Satz 2Anlage 4
Markierung von Sprengstoffen nach § 6a Abs. 2Anlage 5
Schutzabstände für das Verwenden von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F4 (Feuerwerkskörper) und T2 (pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater)Anlage 6