Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 48 BbgKWahlV - Eröffnung der Wahlhandlung

Bibliographie

Titel
Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)
Amtliche Abkürzung
BbgKWahlV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-10

(1) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher eröffnet die Wahlhandlung damit, dass sie oder er die beisitzenden Mitglieder auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinweist. Falls es erforderlich ist, ersetzt sie oder er fehlende beisitzende Mitglieder durch anwesende wahlberechtigte Personen und weist sie entsprechend Satz 1 auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin.

(2) Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher das Wahlberechtigtenverzeichnis nach dem besonderen Wahlscheinverzeichnis (§ 27 Absatz 1 Satz 5), indem sie oder er bei den in diesem Verzeichnis aufgeführten wahlberechtigten Personen in der für den Stimmabgabevermerk vorgesehenen Spalte des Wahlberechtigtenverzeichnisses den Vermerk "W" oder "WB" einträgt. Sie oder er berichtigt dementsprechend die Abschlussbescheinigung des Wahlberechtigtenverzeichnisses und bescheinigt die Berichtigung. Bei einer ergänzenden Mitteilung der Wahlbehörde über die Ausstellung von Wahlscheinen nach § 27 Absatz 5 Satz 2 oder die Ausgabe von Briefwahlunterlagen nach § 27 Absatz 5 Satz 4 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(3) Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn der Stimmabgabe davon, dass die Wahlurne leer ist. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher verschließt die Wahlurne. Sie darf bis zum Schluss der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet werden.